Gutachten Unfall-KFZ

Als neutraler Kfz-Gutachter besichtige ich beschädigte Fahrzeuge zeitnah und erstelle ein Schadengutachten oder eine Reparaturkalkulation. Dies alles wird in Form eines Gutachtens mit Bildanlage zusammengefasst.
Sie erhalten damit  ein Dokument, das für die weitere Regulierung genutzt werden kann und bei einem eventuell späteren Fahrzeugverkauf den Schadenumfang belegt

KFZ-Bewertung

In keinem Marktsegment wird so häufig gelogen wie im KFZ-Markt.

Ich helfe Ihnen, den realistischen Kaufpreis  Ihres Wunschfahrzeugs durch folgende Leistungen zu ermitteln:

- Plausibilitätskontrollen
- Sichtprüfungen
- Lackschichtdickenmessungen
- eventuell Hohlraumprüfungen mit
   Endoskopietechnik

Rechnungsprüfung vor Reparatur

Muss das wirklich alles gemacht werden?

Auf Ihren Wunsch überprüfe ich für Sie die Kostenveranschläge Ihrer Werkstatt auf Kausalität und ordnungsgemäße Kalkulation. Oftmals wird dabei festgestellt, dass zu hohe oder auch zu niedrige Beträge angesetzt wurden oder Positionen mit kalkuliert wurden, die mit dem eigentlichen Unfallschaden gar nicht in Zusammenhang stehen.

Rechnungsprüfung nach Reparatur

Uups, so teuer?

Nach erfolgter Reparatur gleiche ich für Sie die erstellten Rechnungen mit den ausgeführten Arbeiten im Zusammenhang mit einem eventuell vorhandenen Gutachten ab. Hierbei lassen sich teilweise Mängel an der Ausführung oder dem ursprünglich empfohlenen Reparaturweg erkennen. So dokumentieren Sie die fach- und sachgerechte Instandsetzung und sichern sich evenuelle Garantieansprüche!

Wozu dient ein Gutachten und wer trägt die Kosten??

Ein Gutachten dokumentiert u.a. Schadensumfang und –höhe, den jeweiligen Wiederbeschaffungswert und Restwert eines Fahrzeuges.Es enthält ggf. Angaben zu Wertminderung und Nutzungsausfall, je nach Alter, Laufleistung und Nutzungsart.
Es dient zur Schadensregulierung bei Versicherungen, Rechtsanwälten und dient den Werkstätten als Reparaturvorgabe.
Gleichzeitig wird den Fahrzeugeigentümern, im Falle einer Veräußerung, mit dem Gutachten eine Grundlage für spätere Verkaufsverhandlungen geschaffen, da eine sogenannte Offenlegungspflicht für den Verkäufer besteht.
Der Schädiger, bzw. seine regulierende Versicherung, hat die Kosten an Sie hierfür zu übernehmen, wenn die Haftungsfrage eindeutig ist.
Sollte eine Mitschuld zum Tragen kommen, werden diese Kosten anteilig berechnet und der eigenverschuldete Anteil geht zu Ihren Lasten. Als direkter Auftraggeber können Sie mit einer Abtretungserklärung hinsichtlich der Gutachtenrechnung die verursachende Seite zur Kostenübernahme auffordern, bleiben jedoch bei nicht fristgerechtem oder unvollständigem Rechnungsausgleich zur Zahlung verpflichtet.

Instandsetzung in Fremdwerkstatt?

Die Versicherung bietet mir an, den Wagen in einer, von ihr benannten, Werkstatt instand setzen zu lassen. Im Rahmen dessen wird ein kostenloser Leihwagen und Hol- und Bringservice angeboten. Ist dies sinnvoll oder kann ich in der Werkstatt meines Vertrauens reparieren lassen?

Hierzu muss man unterscheiden zwischen:
-Haftpflichtschaden (Ihr Wagen wurde beschädigt, gegnerische Versicherung) und dem
-Kaskoschaden (der Schaden wurde selbst verursacht, eigene Versicherung).

Im ersten Fall haben Sie das Recht, das Auto in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Sie haben Anspruch auf Instandsetzung in der jeweiligen Vertragswerkstatt, die auch entsprechend über Originalersatzteile und die über, jeweils von den Herstellern/Importeuren vorgeschriebenen, Reparaturschulungen und Instandsetzungsverfahren verfügen.

Im zweiten Fall kommen die jeweiligen Vertragsbedingungen der Versicherer zum Tragen.
Je nach Vertrag wird eine Steuerung der Reparatur vorgegeben und Sie haben nicht unbedingt die freie Wahl der Werkstatt oder des Sachverständigen. Dies hängt mit den jeweiligen AKB´s der einzelnen Versicherungen zusammen, die teilweise eine freie Wahl ausschließen.
Bei Nichtbeachtung dieser Klausel kann die Versicherung teilweise oder komplett den Schadenersatz ablehnen.
Dadurch können die Versicherer kostengünstig Ihren Wagen in einer so genannten „Partnerwerkstätte“ reparieren lassen, die aber nicht unbedingt eine Markenvertretung sein muss.
Daraus resultieren unter Umständen, bei neueren Fahrzeugen, weitere Risiken, die jeweilige Herstellergarantie betreffend. Die Hersteller/Importeure sehen in ihren Garantie-/Kulanzregelungen eine Reparatur ausschließlich in einer entsprechenden Vertragswerkstatt ihrer Marke vor. Falls nun eine andere, freie Werkstatt Reparaturen vornimmt, kann möglicherweise eine Garantie/Kulanz des Herstellers/Importeurs eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Es sollte auch berücksichtigt werden, ob ein Fahrzeug fremdfinanziert wurde, denn diese Kreditverträge können auch Klauseln bezüglich einer Werkstattbindung enthalten, wodurch die freie Werkstattauswahl außerhalb des jeweiligen Händlernetzes weiter eingeschränkt werden können!

Wann ist ein Gutachten erforderlich?

Bei Schäden, insbesondere bei Haftpflichtschäden, ist generell ein Gutachten sinnvoll. Die Versicherungen und die Rechtsprechung haben eine Grenze gezogen bei einer Schadenshöhe von ca. 750,- Euro brutto, man spricht von einer Bagatellschadensgrenze.
Unterhalb dieser Grenze werden sogenannte Kurzgutachten erstellt zur Dokumentation des Schadensbildes. Dabei werden die Beschädigungen und ihre Kosten zur Beseitigung/Wiederherstellung erfasst und man verzichtet auf detailliertere Recherche bezüglich Wiederbeschaffungswert (WBW), Restwert (RW) und Nutzungsausfall (NA).
Für die Geschädigten dienen diese Gutachten später auch zum Beleg, was für ein Schaden am Fahrzeug war und wie die Reparatur vom Auto durch den Sachverständigen kalkuliert wurde.

Schnelle Regulierung?

Die gegnerische Versicherung bietet mir als Geschädigtem an, dass eine schnelle Regulierung erfolgen würde bis zur Schadenshöhe von z.B. 3.000 Euro und dazu eine Kalkulation der Werkstatt mit Fotos ausreichen würde. Es wäre kein Gutachten erforderlich. Ist dies korrekt?

Nein!

Die Werkstatt kann nur einen Kostenvoranschlag bezüglich eventueller Reparaturkosten erstellen, der aber keine rechtlich bindende Funktion gegenüber der Versicherung hat und manchmal von der wirklich enstandenen Schadenhöhe erheblich abweichen kann.
Hiermit werden Ihnen ebenso Ansprüche vorenthalten, die Ihnen, aus dem Schadensgeschehen begründet, zustehen.
Dazu zählen Angaben zu eventuell anfallender Wertminderung, Nutzungsausfall, Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Solche Angaben fehlen, denn diese können nur von einem Kfz-Sachverständigen ermittelt und dokumentiert werden.



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    Herr Josef Röck
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